Allgemeine Einkaufsbedingungen

(die „Einkaufsbedingungen“ bzw. die „AEB“) der DENK PHARMA GmbH & Co. KG Prinzregentenstraße 79, 81675 München („DENK“)

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „Einkaufsbedingungen“ bzw. „AEB“) gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung für sämtliche Geschäftsbeziehungen und Verträge (sowie deren Durchführung) im Rahmen derer ein Dritter (im Folgenden der „Lieferant“), Sach-, Dienst- oder andere Leistungen für die DENK PHARMA GmbH & Co. KG (im Folgenden „DENK“) erbringt.

1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Lieferanten bzw. zusätzliche oder gar entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als DENK diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat bzw. dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferant in seiner Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und DENK dem nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn DENK in Kenntnis abweichender Bedingungen die Leistung durch den Lieferanten vorbehaltlos annimmt.

1.4 Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und DENK (insbesondere Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der durch DENK getätigten Bestellung haben Vorrang vor diesen AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.7 Diese Einkaufsbedingungen gelten grundsätzlich auch für zukünftige Geschäfte mit dem Lieferanten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für den Fall, dass im Zeitpunkt des künftigen Geschäfts diese Einkaufsbedingungen in neuerer Fassung bestehen und dies dem Lieferanten bekannt ist oder bekannt sein muss, gelten diese Einkaufsbedingungen in der neueren Fassung.

1.8 Sofern aufgrund der Natur der Leistung des Lieferanten oder entsprechender Vereinbarung das Leistungsergebnis einer Abnahme unterliegt, tritt in diesen Einkaufsbedingungen an die Stelle der Lieferung die Abnahme.

2. Vertragsschluss, Angebote und Kostenvoranschläge

2.1 Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten erstellt der Lieferant auf eigene Kosten. Angebote des Lieferanten sind für 90 Kalendertage bindend.

2.2 Der Lieferant ist angehalten, jede Bestellung durch DENK binnen fünf (5) Tagen nach Zugang schriftlich zu bestätigen. Erfolgt diese Bestätigung nicht in der vorgenannten Frist, so ist DENK nicht mehr an die getätigte Bestellung gebunden. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der ausdrücklichen Annahme durch DENK.

2.3 Etwaige in der Auftragsbestätigung des Lieferanten enthaltene, von der Bestellung abweichende Konditionen werden nicht Vertragsbestandteil.

2.4 Mit Annahme der Bestellung bestätigt der Lieferant, dass er diese Einkaufsbedingungen zur Kenntnis genommen hat und mit diesen einverstanden ist.

2.5 Jede Korrespondenz, insbesondere auch Versandbestätigung, Lieferschein und Rechnung hat die von DENK vergebene Bestellnummer, die intern seitens DENK zuständige Stelle und den Namen des Ansprechpartners seitens DENK zu enthalten.

3. Preise, Rechnungen und Zahlungsmodalitäten

3.1 Alle in der Bestellung genannten Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, in EURO.

3.2 Vereinbarte Preise sind grundsätzlich bindend und fest. Sie beinhalten grundsätzlich sämtliche Leistungen des Lieferanten, insbesondere inklusive Verpackung, Transportkosten, Versicherungsprämien, Zölle und etwaige Verbrauchssteuern. Jede zusätzliche Vergütung oder Erstattung von Kosten erfordert die vorherige separate schriftliche Beauftragung des entsprechenden nicht von der Leistung umfassten Services durch DENK unter ausdrücklicher Kostenübernahmeerklärung durch DENK.

3.3 Preise sind ohne gesetzliche Umsatzsteuer anzugeben. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

3.4 Der Lieferant hat die Rechnungen unter Angabe der jeweiligen Bestellnummer auszustellen. Die Rechnungen sind per E-Mail an invoice@denkpharma.de zu senden. Jede Rechnung darf nur Leistungen aus einer Bestellung betreffen. Verzögerungen durch eine Nichteinhaltung dieser Anforderungen sind durch DENK nicht zu vertreten. Für etwaige Schäden, die DENK dadurch entstehen, dass Rechnungen des Lieferanten nicht den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere den Anforderungen gemäß § 14 Abs. 4 UstG entsprechen, haftet der Lieferant.

3.5 Die Vergütung bzw. Zahlung durch DENK ist frühestens sechzig (60) Kalendertagen nach ordnungsgemäßer Lieferung an den Erfüllungsort gemäß Ziffer 4.1 dieser AEB und Rechnungsstellung fällig. Bei Zahlung innerhalb von vierzehn (14) Tagen ist DENK zu einem Skontoabzug von drei (3) Prozent berechtigt. Keine Partei schuldet Fälligkeitszinsen i.S.d. § 353 S. 1 HGB.

3.6 Für die Vergütung der Einräumung von Nutzungsrechten und einen etwaigen Abzug von Quellensteuern und Zuschlägen gilt zusätzlich: DENK hat das Recht, sofern erforderlich, etwaige Quellensteuern, für die DENK haftet, einschließlich etwaiger Zuschläge einzubehalten. Eine solche einbehaltene Quellensteuer gilt im Rahmen der Geschäftsbeziehung als Zahlung von DENK an den Lieferanten. DENK wird dem Lieferanten eine Bescheinigung über die Höhe der einbehaltenen und abgeführten Beträge übermitteln. Ein Quellensteuerabzug unterbleibt oder vermindert sich, soweit der Lieferant gegenüber DENK mit der Übermittlung der Rechnung eine entsprechende Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern vorlegt.

Auftragsfertigung, Ausgangsstoffe

4.1 Sofern zwischen dem Lieferanten und DENK die Lieferung von Produkten, die nach Vorgabe von DENK durch den Lieferanten für DENK hergestellt werden, vereinbart ist („Auftragsfertigung“) und DENK gemäß dieser Vereinbarung ausdrücklich Ausgangsstoffe beizustellen hat, gilt folgendes:

4.2 Soweit DENK Ausgangsstoffe beistellt, die DENK bei Dritten bezieht und die diese direkt an den Lieferanten liefern, verpflichtet sich der Lieferant, für DENK eine ordnungsgemäße und branchenübliche Wareneingangskontrolle vorzunehmen und etwaige hierbei erkannte offensichtliche Mängel gegenüber DENK unverzüglich anzuzeigen und gegenüber dem Dritten unverzüglich zu rügen. Später erkannte, zunächst verdeckte Mängel sind ebenfalls nach deren Erkennen gegenüber DENK unverzüglich anzuzeigen und gegenüber dem Dritten unverzüglich zu rügen.

4.3 Der Lieferant ist verpflichtet, die beigestellten Ausgangsstoffe GMP-konform sowie in Übereinstimmung mit sämtlichen Anweisungen von DENK zu lagern.

4.4 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird der Lieferant alle für das Produkt benötigte Ausgangsstoffe selbst beschaffen. Die Kosten der Beschaffung der durch den Lieferanten zu beschaffenden Ausgangsstoffe sind über die Bezahlung der Vergütung gemäß Ziffer 3 abgegolten.

4.5 Im Hinblick auf alle Ausgangsstoffe wird der Lieferant angemessene Vorkehrungen treffen, um zur Erfüllung der eingegangenen Lieferverpflichtung eine ausreichende Bevorratung sicherzustellen.

5. Lieferung, Gefahrenübergang und Verpackung

5.1 Der Lieferant ist zu Teillieferungen grundsätzlich nicht berechtigt. Teillieferungen sind nur ausnahmsweise nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch DENK zulässig. Durch die Zustimmung wird weder der Gesamtumfang der Lieferverpflichtung noch die Konditionen im Übrigen berührt.

5.2 Der Lieferant liefert die Ware gemäß den jeweils aktuell gültigen Liefer- und Logistikanweisungen von DENK, die DENK dem Lieferanten jeweils wenigstens in Textform überlässt und die jeweils ab Erhalt gültig sind. Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Produkte grundsätzlich DDP (Incoterms 2020) Standort von DENK. Erfüllungsort für Leistungen, bei denen eine Abnahme erfolgt, ist grundsätzlich der Sitz von DENK bzw. der durch DENK im Einzelfall festgelegte Lieferort. Der Gefahrenübergang erfolgt dann mit der Abnahme.

5.3 Der vereinbarte Termin bzw. der vereinbarte Lieferzeitraum für die Lieferung ist bindend im Sinne eines Fixtermins – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

a) Sofern der Lieferant nicht innerhalb der jeweiligen Lieferfrist bzw. am bestätigten Liefertermin liefert, ist DENK zur Forderung eines pauschalierten Schadensersatzes berechtigt. Überschreitet der Lieferant den vereinbarten Termin, so hat DENK zusätzlich einen Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe von null Komma drei (0,3) Prozent des Nettobestellwertes pro Werktag bis hin zu insgesamt maximal fünf (5) Prozent des Nettobestellwertes, es sei denn, der Lieferant hat die Überschreitung nicht zu vertreten. DENK behält den Anspruch auf den pauschalierten Schadensersatz, auch wenn er sich diesen bei der Annahme der Erfüllung nicht vorbehält. Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens und andere gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt. Die Zahlung des pauschalierten Schadensersatzes entbindet den Lieferanten nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.

b) Der Lieferant ist verpflichtet, DENK unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, wenn für den Lieferanten erkennbar wird, dass der Termin für die Leistung nicht eingehalten werden kann.

c) Sofern die Anlieferung früher erfolgt als vereinbart, ist DENK berechtigt die Annahme zu verweigern, die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zwischenzulagern, eine Rücksendung auf Kosten und Risiko des Lieferanten zu veranlassen oder die verfrühte Anlieferung zu akzeptieren. Davon unberührt bleiben die vereinbarten Konditionen. Im Falle der insoweit berechtigten Annahmeverweigerung oder Rücksendung der verfrüht gelieferten Ware, behält DENK den Anspruch auf termingerechte Lieferung.

5.4 Gelieferte Waren sind durch den Lieferanten regelmäßig so zu verpacken, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden. Das verwendete Verpackungsmaterial muss umweltfreundlich sein und ist nur in dem erforderlichen Umfang zu verwenden. Das Eigentum an den Verpackungen geht auf DENK über. Auf Wunsch von DENK nimmt der Lieferant die Verpackung zurück oder DENK entsorgt die Verpackung auf Kosten des Lieferanten. Soweit DENK über die vorstehenden Anforderungen hinaus spezielle Anforderungen an die Verpackung insbesondere hinsichtlich Konfektionsgröße, Verpackungsmaterialien und Artwork stellt, wird der Lieferant dies ebenfalls umsetzen.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware geht mit der Übergabe in das Eigentum von DENK über. Die Vereinbarung eines einfachen, erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehaltes des Lieferanten wird hiermit ausgeschlossen. In jedem Fall ist DENK ohne weiteres, insbesondere ohne Genehmigung oder Anzeige, berechtigt, die gelieferte Ware zu verarbeiten oder darüber in sonstiger Weise zu verfügen.

7. Mängelhaftung / Gewährleistung, Garantien und Rügeobliegenheit

7.1 Der Lieferant gewährleistet die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen.

7.2 Der Lieferant hat seine Leistung grundsätzlich frei von Sach- und Rechtsmängeln und insbesondere gemäß den jeweils für den Lieferanten und für DENK geltenden rechtlichen Bestimmungen und anwendbaren Gesetzen sowie – sofern diesbezüglich nichts Spezielleres vereinbart worden ist – jedenfalls entsprechend dem gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Technik und den aktuellen Industriestandards zu erbringen.

7.3 Ferner ist der Lieferant über Ziffer 7.1 hinaus verpflichtet Produkte in Übereinstimmung mit (i) GMP, (ii) den anwendbaren Gesetzen und Regularien, (ii) etwaigen von DENK genehmigten Herstell- und Prüfvorschriften, (iv) etwaigen technischen Vereinbarungen über die Verantwortlichkeiten im Herstellungsprozess („VAV“), (v) etwaigen Spezifikationen, und (vi) dem jeweiligen Vertrag oder der jeweiligen Bestellung herzustellen (alles zusammen „Spezifikationsgemäßes Produkt“).

7.4 Soweit der Lieferant pharmazeutischer Unternehmer bzw. Inverkehrbringer eines Produkts ist, garantiert der Lieferant im Hinblick auf die an DENK gelieferten Produkte über die Gewährleistung nach Ziffer 7.2 hinaus die (i) therapeutischen oder pharmakologischen Wirkungen und Nebenwirkungen und die (ii) Marktgängigkeit oder Eignung für den jeweils bestimmten Zweck.

7.5 Sofern eine bestimmte Spezifikation im Sinne der Ziffer 7.3 zwischen DENK und dem Lieferanten vereinbart bzw. im Rahmen der verbindlich gewordenen Bestellung durch DENK vorgegeben wurde, garantiert der Lieferant über die Gewährleistung nach Ziffer 7.2 hinaus, dass es sich bei jedem gelieferten Produkt im Zeitpunkt der Lieferung um ein „Spezifikationsgemäßes Produkt“ iSd. Ziffer 7.3 handelt.

7.6 Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen für mangelhafte Leistungen, soweit in diesen AGB nichts anderes zulässigerweise

7.7 Sind die Parteien uneinig darüber, ob ein Mangel vorliegt, wird die Streitigkeit dem Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker e.V., Carl-Mannich-Str. 20, 65760 Eschborn oder einem anderen einvernehmlich bestimmten Testlabor als unabhängigem Sachverständigen vorgelegt. Die Entscheidung des unabhängigen Sachverständigen ist für die Parteien verbindlich. Kommt das Labor zu dem Ergebnis, dass das betreffende Produkt mangelhaft ist, trägt der Lieferant die Kosten und Aufwendungen für die Prüfung. Andernfalls trägt DENK die Kosten und Aufwendungen für die Prüfung. Die Parteien verpflichten sich, dem unabhängigen Sachverständigen einen auf höchstens zwei (2) Monate beschränkten Zeitraum für die Durchführung seiner Aufgabe einzuräumen.

7.8 Hat der Lieferant mangelhafte Produkte geliefert, wird der Lieferant nach Wahl von Denk unverzüglich nachbessern oder nachliefern. Die Nacherfüllung umfasst bei entsprechendem Verlangen durch DENK auch einen etwaig erforderlichen Ausbau und Abtransport der mangelhaften Sache ebenso wie den bestimmungsgemäßen Einbau der Ersatzlieferung. Der Anspruch von DENK auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt.

7.9 Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Belegenheitsort der Sache.

7.10 Der Lieferant trägt die Kosten der Nacherfüllung sowie etwaige Kosten der Rücksendung, Sortierung und Entsorgung mangelhafter Produkte. DENK stehen die gesetzlichen Regressansprüche in der Lieferkette (§§ 445 a, 445 b und § 478 BGB) uneingeschränkt zu. Die Regressansprüche gelten auch, wenn die gelieferte Ware durch DENK oder einen Dritten verarbeitet wurde.

7.11 Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen, hat DENK das Recht auf Rücktritt von dem betreffenden Auftrag oder auf Preisminderung. DENK ist zudem berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn sich der Lieferant in Verzug befindet oder eine Aufforderung zur Nacherfüllung durch den Lieferanten für DENK unzumutbar ist. DENK kann für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen vom Lieferanten Vorschuss verlangen.

7.12 Die Verjährungsfrist der Ansprüche wegen Mängeln im Sinne der Gewährleistungsfrist beträgt sechsunddreißig (36) Monate ab Gefahrübergang, soweit das Gesetz nicht eine längere Verjährung vorsieht. Für den Zeitraum zwischen der Mängelrüge durch DENK und der Behebung des Mangels wird die Verjährung gehemmt.

7.13 Die Geltendmachung weiterer bzw. weitergehender Ansprüche seitens DENK wird durch diese AGB nicht berührt.

7.14 Die Wareneingangskontrolle hat DENK nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Vollständigkeit und Identität der gelieferten Ware vorzunehmen, soweit dies bei äußerlicher Betrachtung der Transportverpackungen der Produkte bzw. aus den Lieferpapieren direkt ersichtlich ist. Solche Mängel werden dem Lieferanten innerhalb von 15 Tagen nach Lieferung angezeigt. Verdeckte Mängel, also alle Mängel die bei der vorgenannten, eingeschränkten Wareneingangskontrolle nicht direkt ersichtlich sind, werden dem Lieferanten innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Entdeckung angezeigt. Eine solche Mängelanzeige innerhalb dieser Frist ist rechtzeitig. Eine Mängelanzeige führt keinesfalls zur Einschränkung etwaiger Rechte seitens DENK. Bei Leistungen, die der Abnahme unterliegen, besteht eine Pflicht zur Wareneingangskontrolle nicht.

8. Haftung / Produkthaftung und Versicherung

8.1 Der Lieferant hat DENK von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, Kosten, Aufwendungen und sonstigen Nachteilen, die aus Produktfehlern resultieren, freizustellen, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet.

8.2 Im Umfang dieser Freistellungspflichten ist er auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen seitens DENK zu erstatten, und etwaige Schäden zu ersetzen, die sich aus einem Produktfehler oder einer im Zusammenhang mit einem Produktfehler durchgeführten Feldmaßnahme ergeben. Die Feldmaßnahmen schließen insbesondere Rückrufaktionen und Warnungen mit ein. Über Inhalt und Umfang von solchen Feldmaßnahmen wird DENK, soweit möglich und zumutbar, den Lieferanten informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden geben.

8.3 Der Lieferant hat ferner dafür einzustehen, dass weder durch die Leistungserbringung noch durch das Leistungsergebnis Schutzrechte Dritter verletzt werden. Auch insoweit stellt der Lieferant DENK von allen durch Dritte aufgrund von etwaigen Schutzpflichtverletzungen geltend gemachten Ansprüchen und damit einhergehenden Kosten frei.

8.4 Der Lieferant ist verpflichtet, eine allgemeine und angemessene Haftpflichtversicherung einschließlich einer Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung bei einer renommierten Versicherungsgesellschaft zu unterhalten. Ferner ist der Lieferant verpflichtet jeweils eine Betriebs-, eine Sach-, und eine Transportversicherung mit angemessenen und geeigneten Bedingungen und Beiträgen bei einer renommierten Versicherungsgesellschaft zu unterhalten. Vorgenannte Versicherungen müssen sich auch auf etwaige mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen erstrecken, sofern diese bei der Leistungserbringung gegenüber DENK mitwirken. Der Lieferant hat vorgenannte Versicherungen für die Dauer der Vertragsbeziehung und so lange darüber hinaus aufrecht zu erhalten wie mögliche Ansprüche seitens DENK gegen den Lieferanten entstehen können und diese noch nicht verjährt sind. Auf Verlangen durch DENK hat der Lieferant unverzüglich und jederzeit das Bestehen des vorgenannten Versicherungsschutzes schriftlich nachzuweisen.

8.5 Weitere Ansprüche seitens DENK bleiben unberührt.

9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Eine Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind nur zulässig, soweit die Gegenforderung des Lieferanten unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt unberührt.

10. Unterbeauftragung

Der Lieferant hat die Leistung grundsätzlich selbst zu erbringen. Der Lieferant ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch DENK zur Unterbeauftragung bzw. zum Einsatz von Subunternehmern berechtigt. In jedem Fall bleibt der Lieferant gegenüber DENK voll für die Leistungserbringung verantwortlich.

11. Nutzungsrechte

11.1 Der Lieferant überträgt DENK das ausschließliche, zeitlich unbeschränkte und unwiderrufliche Recht zur umfassenden Nutzung, Veröffentlichung, Verbreitung, Vervielfältigung, Bearbeitung und sonstigen Verwertung an allen vom Lieferanten erbrachten und von DENK beauftragten Ideen, Konzeptionen, Entwürfen, Erfindungen, Werken, Unterlagen und Gestaltungen. Die vorstehend eingeräumten Rechte erstrecken sich auf alle Nutzungsarten. Die Rechtseinräumung dieser Bestimmung schließt das Recht zur Weiterübertragung an Dritte ausdrücklich ein.

11.2 Die vorstehende Rechtseinräumung ist mit dem jeweils durch DENK gezahlten Preis abgegolten.

12. Compliance

12.1 Der Lieferant ist verpflichtet, im Einklang mit den für ihn geltenden rechtlichen Bestimmungen zu handeln, insbesondere den Regelungen des Datenschutzes, des Wettbewerbsrechts, den Regelungen zur Korruptionsbekämpfung und zur Geldwäsche.

12.2 Besteht der begründete Verdacht oder steht fest, dass der Lieferant gegen die für ihn geltenden rechtlichen Bestimmungen verstoßen hat, so ist DENK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, wenn DENK ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Sonstige Rechte seitens DENK, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

13. Vertraulichkeit, Geheimhaltung Referenz und Werbung

13.1 An sämtlichen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen überlassenen Unterlagen gleich welcher Form behält sich DENK die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Lieferant darf diese lediglich für die Zwecke der Geschäftsbeziehungen nutzen. Sie dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung durch DENK nicht zugänglich gemacht werden. Nach der Beendigung der Geschäftsbeziehungen oder sobald die Unterlagen nicht mehr benötigt werden, sind diese unaufgefordert zurückzugeben oder mit Zustimmung durch DENK zu vernichten.

13.2 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekanntwerdenden geschäftlichen, betrieblichen oder technischen Angelegenheiten auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus geheim zu halten, soweit diese Informationen nicht allgemein bekannt geworden sind oder DENK ausdrücklich schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet hat. Diese Verpflichtungen sind zeitlich unbegrenzt.

13.3 Soweit eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer Anwendung findet, gehen deren Regelungen dieser Ziffer 10 samt Unterziffern vor.

13.4 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich durch DENK gestattet, darf der Lieferant – gleich in welcher Form – nicht auf die Geschäftsbeziehung zu DENK hinweisen oder mit der Geschäftsbeziehung werben. Das Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch für die Nutzung der Firma bzw. Firmenbestandteilen oder des Firmenlogos bzw. Logobestandteilen sowie für jegliche sonstige Referenz.

14. Gerichtsstand, Rechtswahl

14.1 Sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen dem Lieferanten und DENK unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des UN-Kaufrechts (CISG).

14.2 Gerichtsstand für sämtliche Klagen ist München, Deutschland. DENK ist berechtigt, nach eigenem Ermessen, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke darin herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden jede unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht und die – soweit rechtlich möglich – den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung erreicht.

München, Stand der AEB: 01.01.2025

1. Stehen Sie aufrecht mit den Füßen zusammen und atmen Sie natürlich aus.

2. Ermitteln Sie Ihre natürliche Taille, d.h. die schmalste Stelle zwischen Brustkorb und Hüfte.

3. Messen Sie Ihre Taille:

  • Wenn Sie ein Maßband verwenden, wickeln Sie es um Ihre Taille und halten Sie es in Höhe des Bodens.
  • Wenn Sie kein Maßband haben, nehmen Sie eine Schnur, markieren Sie die Stelle, an der sie zusammenläuft, und messen Sie diese Länge mit einem Lineal.

4. Nehmen Sie die Messung nach einem normalen Ausatmen vor, ohne den Bauch einzuziehen oder herauszudrücken.

Denk Pharma

Sie verlassen jetzt die deutsche Version unserer Website. Dieser Link führt zur neu ausgewählten Sprachversion. Der Inhalt dieser Seiten kann dementsprechend variieren.

Anmerkung zum Produktportfolio

Bitte beachten Sie, dass einige der angezeigten Produkte nur in ausgewählten Regionen erhältlich sind. Bitte informieren Sie sich über die Produktverfügbarkeit in Ihrer Region.