Allgemeine Verkaufsbedingungen
(die „Verkaufsbedingungen“ bzw. die „AVB“) der DENK PHARMA GmbH & Co. KG Prinzregentenstraße 79, 81675 München („DENK“)
1. Anwendungsbereich
1.1 Die Leistungen und Lieferungen aufgrund von Verträgen über den Verkauf von pharmazeutischen Produkten der DENK PHARMA GmbH & Co. KG (im Folgenden „DENK“) im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden der „Käufer“), erfolgen ausschließlich unter Geltung der folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen von DENK (im Folgenden „Verkaufsbedingungen“ bzw. „AVB“).
1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Anders lautende, abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Sie werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn in einer Bestellung auf sie verwiesen wurde, es sei denn, DENK hat zuvor der Geltung der Bedingungen des Käufers ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn DENK in Kenntnis abweichender Bedingungen des Käufers, diesen beliefert.
1.4 Die vorliegenden Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige gleichartige Geschäfte zwischen DENK und dem Käufer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für den Fall, dass im Zeitpunkt des künftigen Geschäfts diese Einkaufsbedingungen in neuerer Fassung bestehen und dies dem Lieferanten bekannt ist oder bekannt sein muss, gelten diese Einkaufsbedingungen in der neueren Fassung.
1.5 Individuelle Vereinbarungen (insbesondere Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der durch DENK ausgestellten Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss, Angebot, Bestellung und Annahme
2.1 Die Angebote seitens DENK verstehen sich als freibleibend und unverbindlich. Ein Vertragsschluss kommt erst nach Annahme gemäß Ziffer 2.3 zustande.
2.2 Der Käufer erklärt mit der Bestellung verbindlich, die in der Bestellung angegebenen Produkte (im Folgenden „Produkte“) erwerben zu wollen.
2.3 Das in der Bestellung liegende Angebot kann von DENK innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Bestellung angenommen werden. Die Annahme erfolgt schriftlich oder konkludent durch Zusendung der Produkte. DENK behält sich vor, Bestellungen ganz oder teilweise nicht zu bestätigen oder zu liefern.
2.4 Die Frist nach Ziffer 2.3 beginnt erst dann, wenn der Käufer neben seiner Bestellung auch alle Nachweise darüber erbracht hat, dass er berechtigt ist, die bestellten Produkte zu beziehen. Einer gesonderten Aufforderung durch DENK bedarf es hierfür nicht.
2.5 Die Annahme der Bestellung einer Krankenhausapotheke oder einer krankenhausversorgenden Apotheke erfolgt nur unter den weiteren Voraussetzungen gemäß Ziffer 3.
2.6 Jede Korrespondenz hat die von DENK vergebene Bestellnummer, die intern seitens DENK zuständige Stelle und den Namen des Ansprechpartners seitens DENK zu enthalten.
3. Bestellungen von Krankenhausapotheken und krankenhausversorgenden Apotheken
3.1 Mit einer Krankenhausapotheke bzw. krankenhausversorgenden Apotheke kommt ein Kaufvertrag über Produkte für die Versorgung mit Krankenhäusern nur dann zustande, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Lieferung erfolgt nach Abschluss eines gesonderten Liefervertrages und dem Nachweis der erfüllten Voraussetzung des § 14 ApoG in Form einer Fotokopie der Betriebserlaubnis einer Krankenhausapotheke oder eine behördliche Genehmigung der Krankenhausversorgungsverträge gem. § 14 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 5 ApoG, aus der sich die Laufzeit der Betriebserlaubnis bzw. Genehmigung ergibt.
b) Der Käufer ist verpflichtet, DENK unverzüglich das Erlöschen einer Betriebserlaubnis oder den Ablauf einer behördlichen Genehmigung des Krankenhausversorgungsvertrages mitzuteilen.
c) Die im Rahmen dieser Ziffer 3 erworbenen Produkte darf der Käufer ausschließlich im Rahmen seiner nachgewiesenen Versorgungsverträge an Krankenhäuser abgeben. Eine weitere Lieferung an andere Apotheken, Groß- oder Zwischenhändler ist ausdrücklich nicht gestattet.
3.2 Die Belieferung der Krankenhausapotheke bzw. krankenhausversorgenden Apotheke mit Produkten für den stationären Bereich erfolgt zu den im gesonderten Liefervertrag jeweils angegebenen Abgabepreisen.
3.3 Verstößt der Käufer gegen eine Pflicht gem. Ziffer 3.1, steht es DENK frei, die Differenz zwischen dem Abgabepreis und dem Apothekeneinkaufspreis zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitere gesetzliche Rechte zugunsten von DENK bleiben unberührt.
3.4 Fallen die in Ziffer 3.1 lit. a) genannten Voraussetzungen nachträglich weg, erlischt der Anspruch auf Belieferung.
4. Preise, Rechnungen und Zahlungsmodalitäten
4.1 Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß der Preisliste von DENK und zwar grundsätzlich EXW (Incoterms 2020), zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto von DENK.
4.3 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Tagen (Zahlungseingang) ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4.4 Wenn DENK Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Liquidität oder der Bonitätsverhältnisse des Käufers ergeben, ist DENK berechtigt auch für bereits verbindlich bestätigte Bestellungen Vorkasse zu verlangen.
4.5 Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (wie Herausgegeben durch die EZB) p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass durch den Zahlungsverzug kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.6 Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so steht es DENK frei, weitere Lieferungen zurückzubehalten oder nur im Falle einer Vorauszahlung auszuliefern. Weitere gesetzliche Ansprüche seitens DENK bleiben unberührt.
5. Lieferung, Gefahrübergang und Verpackung
5.1 Der Mindestnettobestellwert beträgt EUR 1.000,00 netto (zuzüglich Mehrwertsteuer).
5.2 Die Lieferung erfolgt als Standardversand EXW (Incoterms 2020).
5.3 Die Produkte werden von DENK nur bündelweise an den Großhandel abgegeben. Die Abgabe von Klinikpackungen erfolgt stückweise ausschließlich an Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken unter den weiteren Voraussetzungen der Ziffer 3.
5.4 DENK fügt der Lieferung der Produkte alle gesetzlich notwendigen Unterlagen bei. Hierzu zählen insbesondere die gem. § 17 Abs. 6 Satz 3 bis 6 AMWHV notwendig beizufügenden Unterlagen und Angaben.
5.5 Soweit nicht anders vereinbart, ist DENK zu Teillieferungen berechtigt. Nimmt DENK eine Teillieferung vor, so trägt DENK die etwaigen hierdurch entstehenden Mehrkosten des Versandes.
5.6 Erfolgt der Transport in speziellen Transportboxen, Kühlboxen oder anderen Leihverpackungen, so bleiben diese Eigentum von DENK und sind bei der nächsten Lieferung zurückzugeben. Der Käufer verpflichtet sich, solche Leihverpackungen pfleglich zu behandeln. Gibt der Käufer Leihverpackungen nicht zurück oder beschädigt er diese, so hat er DENK den Schaden zu ersetzen.
5.7 Eine etwaige Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Dem Käufer steht es frei, eine Transportversicherung abzuschließen. Mit Absendung der Bestellung an den Käufer bzw. mit Übergabe an das Transportunternehmen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte auf den Käufer über. Der Gefahrübergang erfolgt bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft durch DENK, wenn eine Verzögerung des Versandes aus Gründen eintritt, die in der Risikosphäre des Käufers liegen. Die zusätzlich anfallenden Kosten der weiteren Lagerung nach Gefahrübergang hat der Käufer zu tragen.
5.8 Erfüllungsort ist ebenso wie der Nacherfüllungsort der Geschäftssitz von DENK.
5.9 Durch DENK angegebene Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, solange sie nicht durch DENK schriftlich als „verbindlich“ bestätigt wurden. Wurde ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, so liegt eine rechtzeitige Lieferung vor, wenn die Bestellung an dem vereinbarten Termin ab Werk zur Abholung bereitgestellt oder durch DENK versendet wird.
5.10 Voraussetzung für die Einhaltung etwaig vereinbarter Lieferfristen ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers. Hierzu zählen insbesondere die Beibringung von erforderlichen Unterlagen (wie Genehmigungen) sowie bei Vereinbarung einer Vorauszahlung deren Eingang bei DENK.
5.11 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Sofern DENK verbindliche Lieferfristen aus Gründen die DENK nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird DENK den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist DENK berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird DENK unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn DENK ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und DENK die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat oder DENK im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
5.12 Wird ein Liefertermin aus Gründen nicht eingehalten, die DENK zu vertreten hat, so hat der Käufer DENK schriftlich zu mahnen und gegenüber DENK schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Dies gilt nicht, wenn das Setzen einer Nachfrist ausnahmsweise entbehrlich ist.
5.13 Treten von DENK nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insbesondere höhere Gewalt, Betriebsstörung, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen bei DENK oder einem Lieferanten) ein, die die Fertigstellung oder Ablieferung der Produkte erheblich beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Der Käufer hat während dieser Zeit keine Rechte bzw. Ansprüche gegen DENK wegen Verzugs. Dies gilt auch beim Eintritt solcher Hindernisse bei einem Unterlieferanten. Befindet sich DENK zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses in Verzug, so ist nicht allein deshalb ein Vertretenmüssen anzunehmen.
5.14 Gerät der Käufer mit der Annahme oder durch das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte in dem Zeitpunkt des Verzuges auf den Käufer über. DENK ist berechtigt, einen dadurch entstehenden Schaden zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
5.15 Kommt DENK in Verzug, so haftet DENK für hierdurch entstandene Schäden des Käufers nur bei durch DENK zu vertretendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon unberührt bleiben Ansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen sind Ansprüche aufgrund von Lieferverzug ausgeschlossen. Andere gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben unberührt, soweit sich nicht aus Ziffer 8 oder Ziffer 9 dieser AVB etwas anderes ergibt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag behält sich DENK das Eigentum an den gelieferten Produkten gem. § 449 Abs. 1 BGB vor („Vorbehaltsware“). Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers ist DENK berechtigt, die Vorbehaltsware auch ohne jede Fristsetzung zurückzunehmen. Der Käufer ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch DENK stellt stets einen Rücktritt vom Vertrag dar.
6.2 Der Käufer ist verpflichtet, für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu versichern.
6.3 Die Vorbehaltsware darf durch den Käufer nicht an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat DENK unverzüglich bei Pfändung der Vorbehaltsware oder bei sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware schriftlich zu unterrichten. Der Käufer haftet gegenüber DENK für den entstandenen Ausfall, soweit der Dritte gegenüber DENK die etwaigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag.
6.4 Der Käufer ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs widerruflich zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Bereits mit Abschluss des Liefervertrages tritt der Käufer an DENK seine Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des mit DENK vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. DENK nimmt die Abtretungen hiermit an. Der Käufer bleibt auch nach Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. DENK bleibt daneben befugt, die Forderung selbst einzuziehen.
6.5 DENK wird, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder begründete Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Käufers bestehen (kumulativ „Stillhaltevoraussetzungen“), gegenüber dem Drittschuldner die Forderungsabtretung nicht anzeigen und die Forderungen nicht selbst einziehen. Bei Wegfall der Stillhaltevoraussetzungen ist der Käufer verpflichtet DENK die abgetretenen Forderungen und die Drittschuldner bekannt zu geben sowie alle zur Einziehung der Forderungen notwendigen Unterlagen zu übergeben und den Drittschuldnern die Sicherungsabtretung offen zu legen.
6.6 Zahlungen des Abnehmers an den Käufer auf die an DENK abgetretene Forderung hat der Käufer unverzüglich bis zur Höhe der abgetretenen Forderung an DENK weiterleiten. Falls der Abnehmer des Käufers auf die abgetretene Forderung nur Teilzahlungen leistet, so hat der Käufer aus der eingegangenen Teilzahlung zuerst die Forderung von DENK zu befriedigen.
6.7 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für DENK vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, DENK nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt DENK Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6.8 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Produkten untrennbar verbunden oder vermischt, die nicht im Eigentum von DENK stehen, so erwirbt DENK Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer an DENK anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für DENK.
6.9 DENK wird die DENK zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Bei verschiedenen Sicherungsrechten steht DENK die Auswahl hinsichtlich er Freigabe zu.
7. Mängelhaftung / Gewährleistung und Rügeobliegenheit
7.1 Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels setzen voraus, dass der Käufer seiner Pflicht gem. § 377 HGB zur unverzüglichen Prüfung und Mängelanzeige nachgekommen ist. Erkennbare Mängel muss der Käufer gegenüber DENK innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Produkte schriftlich anzeigen. Verdeckte Mängel, also alle Mängel die bei der vorgenannten Prüfung nicht direkt erkannt werden können, muss der Käufer gegenüber DENK innerhalb von 5 Tagen nach deren Entdeckung anzeigen. Eine solche Mängelanzeige innerhalb dieser Frist ist rechtzeitig. Zur Rechtzeitigkeit genügt der Poststempel der Rügeschrift. Die Mängelanzeige soll die Nummer der Rechnung und des Lieferscheins beinhalten.
7.2 Sind die Parteien uneinig darüber, ob ein Mangel vorliegt, wird die Streitigkeit dem Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker e.V., Carl-Mannich-Str. 20, 65760 Eschborn oder einem anderen einvernehmlich bestimmten Testlabor als unabhängigem Sachverständigen vorgelegt. Die Entscheidung des unabhängigen Sachverständigen ist für die Parteien verbindlich. Kommt das Labor zu dem Ergebnis, dass das betreffende Produkt mangelhaft ist, trägt DENK die Kosten und Aufwendungen für die Prüfung. Andernfalls trägt der Käufer die Kosten und Aufwendungen für die Prüfung. Die Parteien verpflichten sich, dem unabhängigen Sachverständigen einen auf höchstens zwei (2) Monate beschränkten Zeitraum für die Durchführung seiner Aufgabe einzuräumen.
7.3 Qualitätseinbußen, Verminderungen der Wirksamkeit der Produkte oder sonstige Mängel hat DENK dann nicht zu vertreten, wenn die Produkte vom Käufer nicht ordnungsgemäß oder über die Haltbarkeitsgrenze hinaus gelagert wurden.
7.4 Im Falle eines rechtzeitig gerügten Mangels, der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Produkte nicht nur unerheblich einschränkt, kann DENK zunächst nach seiner Wahl Nacherfüllung durch eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung der gelieferten Produkte leisten.
7.5 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat DENK diese verweigert, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
8. Haftung
8.1 DENK haftet nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die DENK oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
8.2 Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 9.1 gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf die vorhersehbaren vertragstypischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
8.3 Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, nach den §§ 84 ff. Arzneimittelgesetz sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben in jedem Fall unberührt.
8.4 DENK haftet nicht für Schäden, die Folge einer unsachgemäßen Behandlung oder einer unsachgemäßen Anwendung der gelieferten Produkte sind.
9. Verjährung
9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
9.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
9.3 Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers im Sinne der Ziffern 8.1 und 8.2 dieser AVB. Insoweit gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung
10.1 Gegen Forderungen von DENK kann der Käufer nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
10.2 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Käufer nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
10.3 Der Käufer ist nicht befugt, seine vertraglichen Rechte ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung seitens DENK an Dritte abzutreten. § 354 a HGB bleibt unberührt.
11. Weiterverkauf, Warenabgabe
11.1 Der Käufer darf die Ware nur im Rahmen der gesetzlich zulässigen Vertriebswege an berechtigte Abnehmer verkaufen oder abgeben.
11.2 Die Produkte von DENK dürfen nur in der unveränderten Originalpackung verkauft oder abgegeben werden. Es ist nicht gestattet die Originalverpackung oder die Packungsbeilage zu verändern. Insbesondere ist nicht gestattet Markenzeichen von DENK zu verändern oder zu entfernen oder die Produkte in andere Verpackungen umzupacken. Ein Einzelverkauf von Teilmengen bzw. das Teilen einer Klinikpackung ist unzulässig.
12. Zusatzvereinbarungen, Pharmakovigilanz
Der Käufer ist verpflichtet auf Anfrage von DENK Zusatzvereinbarungen abzuschließen, die DENK nach eigenem Ermessen für notwendig erachtet, um seinen Verpflichtungen gemäß geltendem Recht nachzukommen. Der Käufer ist insbesondere verpflichtet auf Anfrage von DENK eine gesonderte Pharmakovigilanz-Vereinbarung abzuschließen, die die unverzügliche Meldung von dem Käufer bekanntwerdenden, unerwünschten Arzneimittelwirkungen an DENK regelt.
13. Vertraulichkeit, Geheimhaltung, Referenz und Werbung
13.1 An sämtlichen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen überlassenen Unterlagen gleich welcher Form behält sich DENK die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Käufer darf diese lediglich für die Zwecke der Geschäftsbeziehungen nutzen. Sie dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung durch DENK nicht zugänglich gemacht werden. Nach der Beendigung der Geschäftsbeziehungen oder sobald die Unterlagen nicht mehr benötigt werden, sind diese unaufgefordert zurückzugeben oder mit Zustimmung durch DENK zu vernichten.
13.2 Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekanntwerdenden geschäftlichen, betrieblichen oder technischen Angelegenheiten auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus geheim zu halten, soweit diese Informationen nicht allgemein bekannt geworden sind oder DENK ausdrücklich schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet hat. Diese Verpflichtungen sind zeitlich unbegrenzt.
13.3 Der Käufer darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DENK mit der Geschäftsbeziehung werben, insbesondere mit der Firma bzw. Firmenbestandteilen oder des Firmenlogos bzw. Logobestandteilen.
14. Gerichtsstand, Rechtswahl
14.1 Sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen DENK und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des UN-Kaufrechts (CISG).
14.2 Gerichtsstand für sämtliche Klagen ist München, Deutschland. DENK ist berechtigt, nach eigenem Ermessen, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke darin herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden jede unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht und die – soweit rechtlich möglich – den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung erreicht.
München, Stand der AVB: 01.01.2025